Dienstleistungen
Dienstleistungen
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen
Beschreibung der Dienstleistung
Sicherstellung der Finanzierung der Freien Träger innerhalb der Stadt Halle
Gebühr
kostenlos
Bearbeitung
- Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erfolgt die Antragstellung durch die Freien Träger auf Bereitstellung finanzieller Mittel um die Kinderbetreuung wahrnehmen zu können.
- Nach Durchsicht und Prüfung des Antrages erhält der jeweilige Freie Träger einen für das Jahr zunächst verbindlichen Finanzierungsbescheid.
- Nach Ablauf des Kalenderjahres reicht der Freie Träger einen Verwendungsnachweis ein in welchem er die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel belegt.
- Gegenstand der Finanzierung sind sowohl Personalkosten, Sachkosten, Verwaltungskosten und außerordentliche Kosten in Gestalt von Reparaturen etc..
- Im Interesse eines transparenten Finanzierungsverfahrens wurde im Jahre 2008 eine bis heute gültige Kita - Finanzierungsrichtlinie erarbeitet. In dieser Richtlinie sind alle finanziellen Aspekte geregelt. Somit besteht für die Freien Träger und die Stadt Halle (Saale) Handlungssicherheit und Transparenz.
- Weiterhin trat im Jahr 2009 eine neue Gebührensatzung in Kraft. Hierin geregelt sind die Betreuungsentgelte gestaffelt nach Betreuungsumfang.
Erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag an den Fachbereich Bildung
Zusätzliche Hinweise
- Im Jahre 2011 wurden in der Stadt Halle (Saale) 14.991 Kinder betreut. Unterteilt in folgenden Betreuungsformen:
- Knapp 32 Millionen € pro Jahr wendet die Stadt Halle (Saale) für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen in Freier Trägerschaft auf.
Ausblick:
- Derzeit findet eine komplette Überarbeitung des Kinderförderungsgesetztes durch die Landesregierung statt. So soll zum 01.08.2013 ein neues Kinderförderungsgesetz in Kraft treten.
- Zentraler Kern der Änderung stellt die Ganztagsbetreuung der über 3-jährigen Kinder 2013 und der unter 3-jährigen ab 01.08.2014 dar.
Antragstellung
schriftlich
Rechtsgrundlagen
§ 11 (4) KiFöG (derzeit gültige Fassung), Gebührensatzung und Kita – Finanzierungsrichtlinie der Stadt Halle
(2008)
„Wird eine Tageseinrichtung von einem freien Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 betrieben, erstattet der Leistungsverpflichtete, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat, auf Antrag die für den betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten.“
Links dazu:
KiFöG – Gesetzestext
Formulare und andere Dokumente
zur Zeit nicht verfügbar(164 KB)
zur Zeit nicht verfügbar(82 KB)
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Datenschutzhinweis(182 KB)
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