Dienstleistungen
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Unterhaltsvorschuss
Beschreibung der Dienstleistung
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen (im Folgenden kurz „Unterhaltsvorschuss“).
Diese erhält ein Kind, wenn es
• in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
• hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
• von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält und
• das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
• das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
• der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.
Ein Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er
• verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt,
• unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder
• nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt.
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein. Die Voraussetzung ist z. B. auch erfüllt, wenn Elternteil und Kind im Haushalt der Großeltern zusammenleben.
Auch bei einer ausbildungsbedingten Abwesenheit des Kindes zählt das Kind zum Haushalt des alleinerziehenden Elternteils, wenn es seinen Lebensmittelpunkt dort weiterhin hat.
Gebühr
kostenlos
Bearbeitung
nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- wenn Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss nicht persönlich einreichen, ist eine Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses der antragstellenden Person einzureichen
- zwingend erforderlich: Kopie der Geburtsurkunde und Kopie der Vaterschaftsanerkennung, sofern der Kindesvater nicht in der Geburtsurkunde ersichtlich ist
- weitere erforderliche Unterlagen ergeben sich aus der Antragstellung und werden im Antrag benannt
Antragstellung
schriftlich
Zusätzliche Hinweise
Aus Datenschutzgründen dürfen Auskünfte nicht telefonisch erteilt werden! Für Anfragen sind daher die angegeben Sprechzeiten zur persönlichen Vorsprache oder die Möglichkeiten der schriftlichen Kontaktaufnahme zu nutzen.
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Formulare und andere Dokumente
zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Team Unterhaltsvorschuss (51.6.1 und 51.6.2)
06108 Halle (Saale)
Faxnummer: 0345 221-3182
E-Mail: zum Online-Kontaktformular von Team Unterhaltsvorschuss
Sprechzeiten
Mo: bis Fr.: nur nach Terminvereinbarung
Aufzug vorhanden
ja
Spezielle Hinweise - Landesportal Sachsen-Anhalt
Eine detaillierte Beschreibung der zentralen Leistung finden Sie hier.